BGH schränkt Verbot der Werbung in Berufskleidung ein.

Der Bundesgerichtshof hat durch ein neues Urteil vom 01.03.2007 (Az. I ZR 51/04, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er hält das Verbot der Werbung in Berufskleidung aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG vor dem Hintergrund der durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nur dann für gerechtfertigt, wenn die Vorschrift einschränkend ausgelegt wird. Neben der Werbung in Berufskleidung verlangen die obersten Richter – über den Wortlaut der Norm hinaus – , dass die Werbung zudem geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Durch diese einschränkende Auslegung dürfte das Verbot nunmehr viel von seinem „Schrecken“ verloren haben.

Alexander T. Schäfer

Rechtsanwalt

Wirtschaftliche Beteiligungen Dritter an ärztlicher Tätigkeit

Eines der momentan am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage, ob und inwieweit Dritte am wirtschaftlichen Gewinn ärztlicher Tätigkeiten beteiligt werden dürfen; eine Frage, die das Gesetz nur unzureichend regelt. Bestimmungen über die Zusammenarbeit von Ärzten mit Dritten finden sich in verschiedenen Regelungswerken.

Die Muster-Berufsordnung, die Grundlage für die einzelnen Berufsordnungen der Ärztekammern ist, enthält in ihren §§ 23a und 23b die Bestimmung, dass sich Ärzte (auch) in Form einer juristischen Person des Privatrechts tätig sein können. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft dürfen aber nur Ärzte sein. In § 23 Abs. 1 c) MBO ist zudem bestimmt, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden dürfen. Diese Bestimmung haben aber nicht alle Ärztekammern übernommen. Nach § 23b MBO dürfen Ärzte sich mit Berufsangehörigen anderer Heilberufe zusammenschließen. Problematisch sind daher vor allem Beteilungen Dritter, die weder Arzt noch sonstiger (zugelassener) Erbringer medizinischer Leistungen sind.

Obwohl § 23a MBO nur die Ärztegesellschaft in Form der juristischen Person, also nicht die Einzelpraxis oder Praxen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, regelt, wird das Beteiligungsverbot mehrheitlich wohl auf die generelle ärztliche Tätigkeit ausgeweitet. Zur Begründung wird zum einen auch § 30 MBO herangezogen, der es Ärzten verbietet, mit anderen Personen als zur medizinischen Tätigkeit zugelassenen zu untersuchen oder zu behandeln. Da sich die Vorschrift aber nur auf die Untersuchung und Behandlung bezieht, kann aus ihr keine Aussage über eine reine (Gewinn-) Beteiligung gezogen werden.

Schwer wiegender erscheinen da die Bedenken die aus dem ärztlichen Leitbild der Freiberuflichkeit hervorgebracht werden. Nach § 1 MBO, § 1 BÄO und § 98 SGB V ist der Arztberuf ein freier und damit kein gewerblicher. Die Beteiligung Dritter, auch die mittelbare, wird als Gefahr für die Freiberuflichkeit angesehen, da der Arzt (mittelbar) dadurch in die Drucksituation geraten könne, seine berufliche Tätigkeit vornehmlich an wirtschaftlichen Interessen (des Dritten) auszuüben bzw. der Dritte Druck auf den Arzt ausüben wird, seine Tätigkeit an den wirtschaftlichen Interessen des Dritten auszurichten.

Im Ergebnis kann man daher sagen, dass die unmittelbare Beteiligung Dritter, also von Nicht-Ärzten, an einer auf Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichteten Gesellschaft mehrheitlich als nicht zulässig angesehen wird. Allerdings wird man dieses strenge Verbot nicht für eine nur mittelbare Beteiligung gelten lassen können. Ausnahmen müssen zum Beispiel für die Fälle mittelbarer Beteiligung im Falle von umsatzbezogenen Praxismietverträgen und Ähnliches erlaubt sein. Für die Bewertung bestimmend bleiben aber der Einzelfall und die Frage, ob die ärztliche Unabhängigkeit trotz der (mittelbaren) Beteiligung gewährleistet ist.

Alexander T. Schäfer

Darf der Arzt vom Patienten Vorschusszahlungen verlangen?

Rechtlich bislang ungeklärt und in der juristischen Literatur heftig umstritten ist die Frage, ob Ärzte von Privatpatienten Vorschüsse (oder sogar die Zahlung des gesamten Honorares im Voraus) auf Behandlungen verlangen dürfen. Eine dies unter gewissen Umständen gestattende Regelung findet sich in den § 14 BPflV und § 8 KHEntgG nur für Krankenhausleistungen. Das OLG München (Urt. v. 11.05.1995 – 1 U 5547/97) hat zumindest das Vorschussverlangen eines Zahnarztes für Fremdlaborkosten als statthaft angesehen.

Seitens der Gegner einer Vorschussnahme werden vor allem die Bestimmungen der GOÄ angeführt. Die Regelungen der GOÄ sein zwingend und abschließend, Vorschüsse sein dort nicht erwähnt, § 2 GOÄ erlaube nur ein Abweichen in der Gebührenhöhe. Im Umkehrschluss sei deshalb das Verlangen eines Vorschusses unstatthaft. Daneben wird mit dem Standesrecht argumentiert. Die Berufsordnungen behandeln diese Frage zwar nicht explizit. Jedoch soll es gegen die Verpflichtung zur „gewissenhaften Berufausübung“ und wider das dem Arzt entgegen gebrachte Vertrauen des Patienten sprechen, wenn die Behandlung von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht wird. Außerdem sei ein solches Begehren innerhalb der Ärzteschaft „unüblich“.

Dagegen wird vorgebracht, dass das Fehlen einer Regelung über Vorschüsse gerade kein Verbot bedeute und der Grundsatz der Vertragsfreiheit eine entsprechende (auch mündliche) Vereinbarung zulasse. Aufgrund des Umstandes, dass mittlerweile auch Kassenpatienten durch die so genannte Praxisgebühr eine Zahlung unmittelbar in der Praxis leisten müssen, sei die Entgegennahme von Geld durch den Arzt heute gerade kein unübliches Bild mehr. Ein Verbot einer Vorschussnahme – wie sie in vielen nicht medizinischen Bereichen mittlerweile üblich ist – sei ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit, welcher nur ausnahmsweise zulässig sei. Dies rechtfertigende Gründe sein aber nicht ersichtlich.

Einigkeit zwischen beiden Lagern besteht insoweit nur, als dass eine Behandlung im Notfall unter keinen Umständen von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden darf.

Alexander T. Schäfer

Holzbrinck übernimmt Netdoktor

Die Verlagsgruppe Georg von Holzbrinck kauft das Gesundheitsportal netdoktor.de.

Netdoktor gehört – neben onmeda.de – zu den best besuchtesten Gesundheitsportalen im deutschsprachigen Raum.

Beteiligungen / Käufe der Holzbrinck-Gruppe, die für Furore sorgten:

  • helpster.de – Portal zur Bewertung von Ärzte
  • arzt-preisvergleich.de – Portal zur Versteigerung von ärztlichen Leistungen (Ärzte unterbieten sich gegenseitig)
  • studivz.de – eine Studentencommunity

Man darf gespannt sein, was noch folgt…

Medizinische Bilder

Wer medizinische Bilder für einen Vortrag sucht, wird im Netz fündig. Hier einige Quellen für medizinische Bilder:

1) Natürlich eignet sich Google für die Suche von Bildern, dort findet man eine spezielle Bildsuchseite: Google Bildsuche. Bei der Verwendung sollte man natürlich auf die Rechte Dritter achten.

2) HONmedia von der Stiftung Health On the Net bietet eine Sammlung von ca. 6800 Bildern und Videos in mehr als 1700 medizinischen Kategorien. Auch wird man fündig.

3) Eine Linksammlung von Bildersammlungen gibt es bei Medical Images an Illustrations, eine Seite des Karolinska-Institus (Schweden)

4) Individuelle medizinische Illustrationen können Sie bei Medixtra – Medizinische Illustrationen erstellen lassen.

Europäisches Gesundheitsportal

Ein relativ neues digitales Gesundheitsportal der Europäisches Kommission, http://health.europa.eu ist seit Mitte 2006 online. Besucher finden unter anderem Fragen und Antworten zu infektiösen Erkrankungen, Ernährungstipps und Bioterrorismus. Zu den einzelnen Gesundheitsthemen werden dem Besucher Informationen zu laufenden EU-Projekten angeboten.

Viele der angebotenen Informationen gab es am Anfang nur auf Englisch. Viele Informationen sind inzwischen auch auf Deutsch erhältlich.

StudiVZ auf Platz 1

Nach der aktuellen Statistik (für Mai 2007) der IVW (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.) lag die Internet-Community StudiVZ (eine Community von Studenten) bei der Zahl der Seitenaufrufe in Deutschland auf Platz 1 und löste damit T-Online ab.

Die Plätze 1-5 nach Pageimpressions (Seitenaufrufe) belegten:
1. StudiVZ (2.594.074.988)
2. T-Online (2.176.356.355 )
3. Yahoo (1.064.232.614)
4. mobile.de (1.030.806.970)
5. ProSieben online (713.957.313)
Das Bild verändert sich, wenn man sich die Zahl der Visits (Besuche) anschaut:
1. T-Online (262.747.330)
2. MSN (212.618.943)
3. ProSieben Online (147.184.536)
4. Yahoo (146.101.832)
5. AOL (88.576.141)

Besucherzahlen von Gesundheitsportalen:
Onmeda.de (1.463.519 Visits, 9.397.114 Pageimpressions)
Qualimedic.de (1.247.527 Visits, 10.643.959 Pageimpressions)
Deutsches Ärzteblatt (681.355 Visits, 3.323.915 Pageimpressions)
Ärzte Zeitung Online (660.188 Visits, 1.772.387 Pageimpressions)
Lifeline (605.349 Visits, 3.978.416 Pageimpressions)

Neues Portal zur Klinikbewertung

Ein neues Informationsportal zur Klinikbewertung hat seine Toren geöffnet.

medmonitor.de ist eine Plattform zur Bewertung von Kliniken und deren Abteilungen. Die Kliniken werden von Patienten bewertet und sollen so andere Patienten bei der Suche nach der geeigneten Klinik helfen. Der Bewertende muss ein umfassendes Formular ausfüllen. Die Angaben werden analysiert und von medmonitor (automatisch) bewertet.

An erster Stelle steht eine Kliniksuche. Der Suchende erfährt zudem wie oft die Behandlung in der ausgewählten Klinik stattgefunden hat. Diese Leistungsdaten sind aus dem Qualitätsbericht 2004. Kliniken haben die Möglichkeit, aktuellere Daten einzustellen.

Die Idee ist innovativ. Das Konzept steht und fällt mit der Qualität und der Zahl der Bewertungen. Die wenigsten Häuser sind derzeit bewertet.

Keine Sorge – nur Spam

Es kann passieren, dass Sie in den nächsten Tagen, folgende E-Mail erhalten:

Sehr geehrter Seiteninhaber oder Webmaster der Domain www.domain.de,

bei der Indexierung Ihrer Webseiten mussten wir feststellen, dass auf Ihrer Seite Techniken angewendet werden, die gegen unsere Richtlinien verstossen. Sie finden diese Richtlinien unter folgender Webadresse:

http://www.google.de/webmasters/guidelines.html

Um die Qualitaet unserer Suchmaschine sicherzustellen, haben wir bestimmte Webseiten zeitlich befristet aus unseren Suchergebnissen entfernt. Zurzeit sind Seiten von www.domain.de fuer eine Entfernung ueber einen Zeitraum von wenigstens 30 Tagen vorgesehen.

Wir haben auf Ihren Seiten insbesondere die Verwendung folgender Techniken
festgestellt:

*Seiten wie z. B. domain.de, die zu Seiten wie z. B.
http://www.domain.de/index.htm mit Hilfe eines Redirects weiterleiten, der nicht mit unseren Richtlinien konform ist.

Gerne wollen wir Ihre Seiten in unserem Index behalten. Wenn Sie wollen, dass Ihre Seiten wieder von uns akzeptiert werden, korrigieren oder entfernen Sie bitte alle Seiten, die gegen unsere Richtlinien verstossen. Wenn dies erfolgt ist, besuchen Sie bitte die folgende Webadresse, um weitere Informationen zu erhalten und einen Antrag auf Wiederaufnahme in unseren Suchindex zu stellen:

https://www.google.com/webmasters/sitemaps/reinclusion?hl=de

Mit freundlichen Gruessen

Google Search Quality Team

Das ist natürlich keine Mitteilung von Google selbst, es ist nur Spam. Aber so gut gemacht, dass man durchaus denken könnte, es ist von Google. Nein, keine Angst. Sie müssen nichts unternehmen, löschen Sie einfach die E-Mail.