Das AG Köln hat in einem Urteil vom 31.05.2007 (111 C 22/07) entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen auch auf den Medikamentenversand Anwendung findet.
Grundsätzlich gilt bei den so genannten Fernabsatzverträgen, dass heißt Verträgen, die zum Beispiel telefonisch oder über das Internet geschlossen werden, dass Widerrufs- und Rückgaberecht des § 312d BGB zu. Der Kläger hatte ein Medikament bei der Apotheke bestellt und erhalten, sodann aber innerhalb der Widerrufsfrist seinen Rücktritt erklärt und das Medikament zurückgesandt. Die beklagte Apotheke hatte die Erstattung des Kaufpreises abgelehnt.
Sie berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die ein Widerrufsrecht unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausschloss. Der gesetzliche Bestimmung lässt einen derartigen Ausschluss unter anderem zu, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet ist. Die Apotheke sah diesen Fall als gegeben, da es ihr aufgrund der gesetzliche Bestimmungen untersagt sei, das zurück erhaltene Medikament erneut an andere Kunden abzugeben.
Das AG Köln hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen und die entsprechende Ausschlussklausel in den AGB für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des Gerichts kann es dabei dahingestellt bleiben, ob die Apotheke das Medikament erneut verkaufen darf oder nicht. Denn die Gefahr das Medikament nunmehr aus rechtlichen Gründen nicht mehr verkaufen zu dürfen, fällt allein in den Risikobereich der Verkäuferin und berührt das gesetzliche Rücktrittsrecht deshalb nicht. Auch in tatsächlicher Hinsicht war das Medikament zur Rücksendung geeignet. Denn dadurch trat weder ein Verderb noch eine sonstige Verschlechterung des Medikaments ein.
Das Urteil hat in der Literatur ersten Widerspruch erfahren. So wird vertreten, dass rechtliche Gründe, die der Geeignetheit der Kaufsache zur Rücksendung entgegen stehen – wie im vorliegenden Fall das Verbot es erneuten Verkaufs aus Sicherheitsgründen – ebenfalls von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB erfasst werden mit der Folge, dass ein Widerrufsausschluss durch AGB bestimmt werden kann. Eine entsprechend weite Auslegung des Gesetzes gebiete der Regelungszweck der Norm. Denn dadurch soll gerade ein Missbrauch oder eine unbillige Härte für den Verkäufer ausgeschlossen werden. Letztere liege hier vor, da das zurückgesandte Medikament nicht mehr verkäuflich sei.
Vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Kritik bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte in ähnlichen Fällen der Ansicht des AG Köln anschließen werden. Gegebenenfalls wird auch hier Rechtssicherheit erst durch eine ober- oder sogar höchstrichterliche Entscheidung zu erreichen sein. Es ist zu vermuten, dass insbesondere Versandapotheken auf eine entsprechende Klärung in ihrem Sinne bei nächster Gelegenheit drängen werden.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main