Tomorrow Focus übernimmt Mehrheit von Jameda

Tomorrow Focus hat die Mehrheit (51 Prozent) von jameda übernommen. Der Kaufpreis lag im mittleren sechsstelligen Bereich. Jameda ist ein Portal, bei dem Patienten Ärzte finden und bewerten können. Zusätzlich können Ärzte sich für 8,30 € pro Monat detaillierter darstellen.

Die Vermarktung wird von der Tomorrow Focus AG übernommen.

Jameda wird künftig umfassend in das Portal „Focus“ eingebunden. Geplant ist auch die Integration der bekannten FOCUS-Ärztelisten in das Angebot von jameda.

Gemeinsam mit FOCUS soll jameda zur tonangebenden Bewertungsplattform für das Gesundheitswesen ausgebaut werden.

Ehepartner haften mit

Nach einer nur wenig bekannten Bestimmung des BGB werden Ehepartner bei Verträgen gemeinsam berechtigt und verpflichtet, auch wenn nur einer das Geschäfts tatsächlich abschließt. Denn nach § 1357 Abs. 1 BGB haften Eheleute für die vom anderen Partner abgeschlossenen Verträge mit, wenn diese sich auf ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ beziehen.

Noch weniger bekannt ist, dass nach der überwiegenden Rechtsprechung dazu auch Arzt- und Krankenhausverträge gehören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um medizinisch indizierte Leistungen handelt.

Das OLG Nürnberg hat diese Rechtsprechung jüngst in einem Urteil vom 08.02.2008 (5 U 1795/05) bestätigt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Ehemann stationär eine Prostataresektion vornehmen lassen. Auch hier sah das Gericht die Verpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB als gegeben an und verurteilte deshalb auch die Ehefrau zur Begleichung der ärztlichen Honorarrechnungen.

Anders sieht es dagegen bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen aus. Hier ist in der Regel davon auszugehen, dass nur der die Behandlung erhaltene Ehepartner auch zur Zahlung der Vergütung für den Arzt oder das Krankenhaus verpflichtet wird. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an. So berücksichtigen die Gerichte mitunter auch das Familieneinkommen und den Lebensstandard. Je höher der Verdienst ist, desto eher wird man auch in einer ärztlichen Behandlung eine Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarf sehen können.

Will ein Ehepartner dagegen seine Mithaftung ausschließen, muss er dies regelmäßig gegenüber dem Arzt explizit Kund tun. Ob dies in der Praxis praktikabel ist, erscheint allerdings äußerst zweifelhaft.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

Arztbewertungen und Usability

Interessanter Artikel über Arztbewertungen, Transparenz der Bewertungen und Usability von der 5gestalten GmbH findet ihr hier.

Fazit: Die Mehrzahl der Ärzte sind noch nicht bewertet. Medführer und Imedo weisen derzeit die meisten Arztbewertungen auf. Die Arztsuche ist nicht bei allen Portalen von der Startseite aus möglich. Nur drei Portale bieten eine alphabetische Sortierung der Ärzte. Bei einigen Portalen ist die Sortierung der Arzt-Suchergebnissen nicht nachvollziehbar.

8.000 Arzthomepages abgemahnt

Nach einer Studie der Stiftung Gesundheit sind bisher deutschlandweit über 8.000 Webseiten von Arzt- und Psychotherapeutenpraxen wegen Rechtsverstößen abgemahnt worden.

Bei den abgemahnten Seiten handelte sich oftmals um Homepages, die schon gegen grundlegende Regeln des Internetrechts, wie etwa den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum, verstießen. Der dadurch entstandene Schaden ist beträchtlich, da durch Abmahnungen Kosten von jeweils 1.000,00 € oder mehr auf den Verantwortlichen zukommen.

Anmerkung:

Teure Abmahnungen sind zumeist die Folge von Unwissenheit oder Desinteresse. Vielen ist oftmals nicht bewusst, dass auch im Internet die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie sonst auch und zudem spezielle Rechtsvorschriften existieren. Dabei ist es naiv zu glauben, man werde nur dann abgemahnt, wenn man anderen auch schaden. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Rechtsanwälten, die gezielt nach Verstößen fahnden und sich dann erst einen „geschädigten“ Konkurrenten suchen, der sie zur Abmahnung berechtigt. Daneben existieren Vereine, die sich die Einhaltung von Wettbewerbsbestimmungen zum Satzungszweck gemacht haben und allein deshalb zur Abmahnung berechtigt sind.

Dabei lassen sich teure Abmahnungen oft leicht vermeiden. So sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Namen des Verantwortlichen und dessen Kontaktdaten auch auf seiner Internetpräsenz zu finden sind. Die grundlegenden Bestimmungen hierüber lassen sich im Telemediengesetz (TMG), dem Nachfolger des Teledienstegestzes (TDG), finden.

Schwieriger wird es bei den speziellen Regelungen zum Werberecht. Hier gehören unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) sowie – für Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister besonders interessant – das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesen (HWG). Daneben ist auch immer an die Anforderungen des jeweiligen Berufs- und Standesrechts (Berufsordnungen) sowie die Landes-Heilberufsgesetze zu denken.

Wer hier auf „Nummer sicher“ gehen will, wird an einer professionellen Beratung nicht vorbeikommen. Ansonsten sollten wenigstens der Urheber eine Homepage erkennbar und erreichbar sein und bei Werbeaussagen und Versprechungen eine gesunde Zurückhaltung an den Tag gelegt werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

Werbung und Ärzte

Laut einer Studie der Stiftung Gesundheit halten 37% der Ärzte Werbung für wichtig. 84% der Ärzte haben gar ein Werbebudget festgelegt. Befragt wurden insgesamt 1800 Ärzte.

Zu den wichtigsten Marketingmaßnahmen gehören:

  1. Kompetentes Praxispersonal (65%)
  2. Internet-Präsenz (63%)
  3. Erscheinungsbild der Praxis (51%)

Harte Strafen für Arzt wegen unerlaubter Drogenabgabe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 04.06.2008 (2 StR 577/07) die erstinstanzliche Verurteilung eines Arztes durch das Landgericht Hanau zu vier Jahren Freiheitsstrafe und fünfjährigem Berufsverbot bestätigt.

Der Arzt war vor dem Landgericht von der Staatsanwaltschaft angeklagt worden, da er in weit über hundert Fällen gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts verstoßen hatte. Dabei war ein Mensch zu Tode gekommen. Die Tatsacheninstanz hatte den Doktor deshalb wegen fahrlässiger Tötung und vielfachen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt. Neben der Strafe verhängte es ein Berufsverbot in Bezug auf eine Tätigkeit als Substitutionsarzt.

Der Mediziner, der als Substitutionsarzt tätig war, hatte in seiner Praxis eine erhebliche Anzahl von drogenabhängigen Patienten betreut. Diesen verschrieb er – zum Teil als Privatrezept – Betäubungsmittel, die unter das BtMG fielen. Eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG hatte er hierfür nicht.

Des Weiteren beachtete er bei der Abgabe der Medikamente an die Drogenabhängigen eine Vielzahl von Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht. So wurden keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt, eine Kontrolle eines möglichen Beikonsums anderer Drogen unterblieb ebenfalls. Auch erhielten seine Patienten große Mengen des fraglichen Medikaments zur freien Verfügung mit nach Hause.

Einer der vom Angeklagten betreuten Abhängigen injizierte sich die, zur oralen Einnahme gedachten, Wirkstoffe und verstarb daran.

Der BGH macht deutlich, dass auch Substitutionsärzte gegen das Betäubungsmittelrecht verstoßen können. Zwar enthält das BtMG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, etwa zum Zwecke der ärztlichen Verschreibung. Ein Arzt darf die Erlaubnispflicht zum Verkehr mit Betäubungsmittel nicht dadurch umgehen, dass er – quasi unter dem Deckmantel ärztlicher Tätigkeit – mit Präparaten verkehrt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verordnung und Abgabe vorliegen.

Im vorliegenden Fall waren die Verordnungen nämlich aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Die Überlassung der Medikamente an die drogensüchtigen Patienten stellte sich damit nicht mehr als Substitutionsbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst dar.

Insoweit genügen die bloße Stellung als Arzt und die Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Tätigkeit allein keineswegs, um der Erlaubnispflicht und damit einer Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG zu entgehen. Vielmehr muss die ärztliche Tätigkeit auch materiell, das heißt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese verlangen aber, dass eine medizinische Notwendigkeit dafür gegeben ist und die Behandlung auch lege artis durchgeführt wird.

Hier handelt der Arzt erkennbar missbräuchlich und wider besseres (medizinisches) Wissen. Zudem konnte er erkennen, dass die Drogensüchtigen die ihnen überlassenen Präparate missbrauchen, also in zu hoher Dosis und intravenös injiziert einnehmen werden, und sich damit in Lebensgefahr bringen würden.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Anmerkung:

Das Urteil macht auf eine oftmals unbeachtete Problematik aufmerksam. Die verbotene Substitution von Drogenabhängigen mit Ersatzpräparaten durch Ärzte ist leider keine Seltenheit. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Oftmals mag der Wille zur tatsächlichen Hilfe im Vordergrund stehen. Andere nutzen den Weg der Verschreibung um sich die schwierigen, oftmals auch aggressiven süchtigen Patienten fern zu halten.

Dabei wird jedoch übersehen, dass sich die Abhängigen meist gleichzeitig bei mehreren Ärzten versorgen und die Medikamente auch häufig zusammen mit anderen Drogen und in überhöhter Dosis konsumieren. Zudem wird mit den erhaltenen Wirkstoffen ein Handel getrieben.

Für den Arzt kann ein derartiges Verhalten dramatische strafrechtliche als auch berufsrechtliche Konsequenzen haben. Neben einer (langjährigen) Haftstrafe droht dabei auch das (zeitweise) Berufsverbot oder gar der Entzug der Approbation.

Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass das deutsche Recht für Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht empfindliche Strafen vorsieht und die Gerichte nicht davor zurückscheuen, auch gegenüber Ersttätern harte Sanktionen auszusprechen.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main

Kein Arzthaftungsprozess ohne Sachverständigengutachten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 06.05.2008 (VI ZR 250/07) die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gerichte medizinische Sachverhaltsfragen durch die Beauftragung von Gutachtern zu beantworten haben.

Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht eine Entscheidung allein auf der Basis eines Gutachtens aus einem vorprozessualen Schlichtungsverfahren entschieden. Eine weitergehende, eigene Aufklärung der streitigen Fragen war nicht erfolgt.

Grundlage der Entscheidung des BGH war damit die Frage, ob die Gerichte sich mit der Verwertung eines (außergerichtlich) eingeholten Sachverständigengutachtens begnügen dürfen oder das Geschehen selbst durch Einschaltung eigener Gutachter aufklären müssen.

Der Bundesgerichtshof hat Letzteres bejaht und das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Damit muss das Berufungsgericht – nunmehr nach Beweiserhebung durch Sachverständigenurteil – die Angelegenheit neu entscheiden.

Unstreitig besteht zwar für die Gerichte die Möglichkeit, auch „fremde“ Expertisen im Prozess zu verwerten. Dies gilt ausdrücklich für gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholte Gutachten. Auch sonstige Untersuchungen können im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden. Dies entbindet die Gerichte aber nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn nur dadurch offene Fragen geklärt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat zudem in früheren Entscheidungen klar gestellt, dass auch eigene Sachkunde die Richter nicht von der Pflicht zur Begutachtung durch zu beauftragende Dritte entbindet.

Der Beschluss bestätigt die bekannten, hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Zivilgerichte im Arzthaftungsverfahren. In Abweichung von den üblichen, im Parteiprozess geltenden Maßstäben, obliegt den Richtern bei Fragen ärztlicher Kunstfehler eine Art „Amtsaufklärungspflicht“, die ihnen eine strenge Pflicht zur Sachverhaltsklärung auferlegt.

Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
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netdoktor.de führt Liste an

Nach den neusten Zahlen der AGOF ist amtlich, was schon vermutet wurde.

Netdoktor.de führt die Rangliste der meistbesuchten Gesundheitsportale mit 1,22 Mio. Besucher im Monat deutlich vor Onmeda.de (0,83 Mio. Besucher / Monat) an. Netdoktor.de belegt auf der Reichweiten-Listedamit Platz 63, Onmeda.de Platz 81.

T-Online führt die Liste mit 15,16 Mio. Besucher pro Monat, an zweiter Stelle findet sich Web.de mit 13,29 Mio. Besucher im Monat. Es folgen Yahoo! Deutschland, MSN.de und GMX.

Hier gibt es die Studie und weitere Informationen zum Download.

Onmeda verkauft

Kurz nachgereicht: das Gesundheitsportal www.onmeda.de ist an die GoFeminin.de GmbH für 5,4 Mio. Euro verkauft worden. Die Axel Springer AG ist an dem französischen Netzwerk auFeminin.co S. A. beteiligt.

Chefarzt muss selbst operieren

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einer Entscheidung vom 21.02.2008 (5 U 1309/07) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, wonach der Chefarzt die vereinbarte Chefarzt-Behandlung selbst erbringen muss und diese nicht auf andere Personen delegieren darf.

Bereits im Dezember 2007 hatte der BGH für den Fall einer Wahlleistungsvereinbarung eines gesetzlich versicherten Patienten über eine chefärztliche Heilbehandlung geurteilt, dass der Chefarzt diese Tätigkeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten auf einen anderen Krankenhausarzt delegieren darf.

Der vorliegende Fall betraf eine kosmetische Operation. Die Klägerin hatte in der Klinik des beklagten Chefarztes unter anderem eine Bauchdeckenplastik vornehmen lassen. Den Kontakt zur Klinik hatte sie über die Internetpräsentation dieser gefunden. Darin war ausdrücklich damit geworben worden, dass sich der Patient „seinen“ Operateur selbst aussuchen kann.

Die Klägerin nahm verschiedene Beratungs- und Vorbereitungstermine in der Klinik wahr und entschied sich für die beabsichtigte Schönheitsoperation. Diese wurde entgegen der Erwartung der Klägerin nicht vom Chefarzt, sondern einem anderen Arzt des Krankenhauses durchgeführt. Nachdem die Klägerin dies erfahren hatte, verlangte sie die Rückzahlung des kompletten Honorars. Der Eingriff selbst war ohne Probleme verlaufen.

Das OLG gab der Klägerin nunmehr Recht. Nach Ansicht der Richter hatte der Chefarzt keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da die Klägerin nicht die geschuldete Leistung – nämlich Operation durch den Beklagten – erhalten habe und diese Leistung nunmehr unmöglich geworden war. Der Chefarzt war damit verpflichtet diese zurückzuzahlen. Lediglich die Kosten für den Anästhesisten mussten nicht zurückerstattet werden.

Das OLG hat damit eine Grundsatzentscheidung des BGH umgesetzt. Dieser hatte entschieden, dass die in Wahlleistungsvereinbarungen oftmals zu findende Klausel, wonach die vereinbarte Chefarztbehandlung auch durch andere Ärzte erfolgen darf, unwirksam sei, solange es sich nicht um die Vertretung bei unvorhergesehener Verhinderung handelt.

Das OLG sah – anders als die Vorinstanz – auch kein Recht zum Behalten des Honorars aufgrund der im Ergebnis gelungen Operation. Denn die Klägerin habe ihre vertragliche Bindung und ihre Einwilligung zum Eingriff ausdrücklich nur gegenüber dem Chefarzt erklärt. Da dieser sich bewusst dazu entschlossen habe, die Leistung vertragswidrig durch einen anderen erbringen zu lassen, sei er auch nicht schutzwürdig. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin damit die ärztliche Leistung im Ergebnis nahezu umsonst erhalte.

Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer

Medzinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main