Das Landgericht Göttingen hat in einem Beschluss vom 08.07.2008 (2 S 4 /08) ein Urteil des Amtsgerichts Göttingen bestätigt. In diesem war eine privater Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für eine Augen-Laser-Behandlung (hier LASIK) verurteilt worden.
In dem Rechtsstreit ging es um eine Versicherte, die ihre Fehlsichtigkeit durch eine LASIK (Laser-in-situ-Keratomieleusis) beheben lassen hatte. Die Krankenversicherungsgesellschaft verweigerte die Übernahme der Kosten der Behandlung. Sie argumentierte, es handele sich dabei um einen rein kosmetischen Eingriff. Als Alternativen hätte eine Korrektur mittels Brille oder Kontaktlinsen erfolgen können. Außerdem sei die Laser-Operation deutlich risikoreicher gewesen.
Das Gericht hat diese Argumente nicht gelten lassen. Es stellte zunächst fest, dass die Fehlsichtigkeit als behandlungsbedürftige Erkrankung anzusehen sei. Die LASIK sei zudem grundsätzlich geeignet, diese Erkrankung zu beheben oder zu lindern. Damit sei die LASIK eine Heilbehandlung.
Zudem sei sie bereits seit vielen Jahren auch in der Schulmedizin anerkannt. Der medizinische Erfolg müsse im Einzelfall nicht sicher vorhersehbar sein. Es genüge, wenn es vertretbar erscheine, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen. Eine Rangfolge innerhalb der möglichen Heilbehandlungen bestünde nicht. Jedenfalls sei derartiges nicht im Versicherungsvertrag vereinbart.
Die Entscheidung stärkt die Befürworter der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Augen-Laser-OP. Leider ist die Rechtsprechung hierzu immer noch nicht einheitlich. Ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen liegen noch nicht vor. Es kommt damit auch immer auf den Einzelfall und damit die gutachterliche Bewertung der medizinischen Notwendigkeit an. Da jedoch der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden hat, dass der privat versicherte Patient sich nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode verweisen lassen muss, sind die Chancen zur Erstattung in der PKV mit diesem Beschluss des Landgerichts Göttingen generell gestiegen.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensrecht | Frankfurt am Main
Hallo Alexander,
gibt es einen Richtwert wieviel Dioptrien die Augen haben müssen damit man sich die Kosten erstatten lassen kann? Ich denke wenn Sie zu schwach fehlsichtig sind wird mit einer Kostenübernahme schwierig.
Danke
Florian
Das finde ich eine sehr gute Entscheidung. Aber wie Florian würde mich auch mal interessieren, ob es Dioptrienabhängig ist, oder eben nicht. Bei jeder kleinen Veränderung eine LASIK wäre schon sehr teuer.
Eine feste Dioptrien-Grenze ab der eine LASIK bezahlt werden müsste, gibt es nicht. Insoweit ist aber auch eine geringe Fehlsichtigkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit, für die eine LASIK eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellen kann. Es bleibt aber immer eine Entscheidung für den konkreten Einzelfall. Aus meiner Sicht – die auch von einigen Gerichten vertreten wird – ist die LASIK immer zu ersetzen, da sie anders als eine Brille die Ursache der Kurzsichtigkeit behebt.
Da kann ich Dieter nur zustimmen. Sehr gute Entscheidung !
Es ist doch immer das gleiche mit den Krankenkassen, egal wie sie heißen!
I have visited this site for first time and i have bookmarked it for future reference.