Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 09.04.2008 (L 3 KA 146/06) das Begehren einer Zahnärztin auf Wiederzulassung zum vertragsärztlichen Versorgung zurückgewiesen.
Bei der klagenden Partei handelte es sich um eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. Diese hatte 2004 ihre Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter als Vertragsärztin (früher: Kassenärztin) zurückgegeben. In der Folge hatte die zuständige Behörde festgestellt, dass der Zulassungsverzicht im Verbund mit vielen anderen Zahnärzten erfolgt war (sogenannter kollektiver Zulassungsverzicht) und dadurch die Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV/KZV) nicht mehr gegeben war mit der Folge, dass der Sicherstellungsauftrag wieder auf die Krankenkassen zurückgefallen war.
Hinter derartigen, gemeinschaftlichen Zulassungsrückgaben steht oftmals die Absicht der (Zahn)Ärzte, die Behandlung nach § 72a SGB V direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können und dabei eine höhere Vergütung zu erzielen als bei einer Vergütung nach Punktmengen durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Sofern der Zulassungsverzicht jedoch von mehreren (Zahn)Ärzten abgestimmt erfolgt, ist nach § 95b SGB V der Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen auf den 1,0fachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) begrenzt. Folge eines derartigen Zulassungsverzichts ist zudem, dass eine Wiederzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung frühestens nach dem Ablauf von sechs Jahren seit dem Verzicht erfolgen kann.
Die Klage richtete sich nunmehr gegen die behördliche Feststellung, dass der Zulassungsverzicht in einem von mehreren Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren erfolgt ist und deshalb eine Gebührenbegrenzung und Wiederzulassungssperre bestehe. Die Klägerin argumentierte, ihr Zulassungsverzicht sei allein Ergebnis eigener, persönlicher Überlegungen. Überdies sein die betreffenden Vorschriften verfassungswidrig, da sie unangemessen in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG der Klägerin eingriffen.
Das LSG hat diese Bedenken nicht geteilt. Das Gericht sah keine Möglichkeit für die Klägerin, die behördliche Feststellung überprüfen zu lassen. Es hält die Regelungen zudem für verfassungsgemäß, da der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert ist. Die Aufrechterhaltung einer funktionierenden und finanzierbaren gesetzlichen Krankenversicherung sei als besonders wichtiges Gemeingut bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anerkannt worden. Dies erfordere es, dass sich die Wirkungen der Gebührenbegrenzung und der Wiederzulassungssperre unmittelbar aus der Feststellung des Übergangs der Sicherstellung auf die Krankenkassen aufgrund kollektiven Zulassungsverzichts ergäben und nicht mehr im den einzelnen Wiederzulassungsverfahren angegriffen werden könnten.
Das Urteil kann im Volltext hier abgerufen werden.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement