Nach einer nur wenig bekannten Bestimmung des BGB werden Ehepartner bei Verträgen gemeinsam berechtigt und verpflichtet, auch wenn nur einer das Geschäfts tatsächlich abschließt. Denn nach § 1357 Abs. 1 BGB haften Eheleute für die vom anderen Partner abgeschlossenen Verträge mit, wenn diese sich auf ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ beziehen.
Noch weniger bekannt ist, dass nach der überwiegenden Rechtsprechung dazu auch Arzt- und Krankenhausverträge gehören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um medizinisch indizierte Leistungen handelt.
Das OLG Nürnberg hat diese Rechtsprechung jüngst in einem Urteil vom 08.02.2008 (5 U 1795/05) bestätigt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Ehemann stationär eine Prostataresektion vornehmen lassen. Auch hier sah das Gericht die Verpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB als gegeben an und verurteilte deshalb auch die Ehefrau zur Begleichung der ärztlichen Honorarrechnungen.
Anders sieht es dagegen bei medizinisch nicht notwendigen Behandlungen aus. Hier ist in der Regel davon auszugehen, dass nur der die Behandlung erhaltene Ehepartner auch zur Zahlung der Vergütung für den Arzt oder das Krankenhaus verpflichtet wird. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an. So berücksichtigen die Gerichte mitunter auch das Familieneinkommen und den Lebensstandard. Je höher der Verdienst ist, desto eher wird man auch in einer ärztlichen Behandlung eine Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarf sehen können.
Will ein Ehepartner dagegen seine Mithaftung ausschließen, muss er dies regelmäßig gegenüber dem Arzt explizit Kund tun. Ob dies in der Praxis praktikabel ist, erscheint allerdings äußerst zweifelhaft.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main