Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.12.2007 (III ZR 144/07) entschieden, dass bei einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Patienten, in der die Behandlung durch den Chefarzt vereinbart wurde, diesen auch generell zur persönlichen Leistungserbringung zwingt. Bislang war es so, dass derartige Vereinbarungen Regelungen enthielten, wonach sich der Chefarzt auch durch einen benannten Stellvertreter vertreten lassen konnte, ohne dass dadurch sein Honoraranspruch geschmälert wurde.
Der Bundesgerichtshof hat den Gebrauch derartige Klauseln nunmehr dahingehend eingeschränkt, dass eine Vertretung nur bei unplanmäßigen und nicht vorhersehbaren Verhinderungen des Chefarztes greift. Sie gelten somit nicht mehr für Abwesenheit aufgrund Urlaubs etc. Selbstverständlich bleibt es dem Chefarzt unbenommen, mit dem Patienten eine individuelle Vereinbarung auszuhandeln, wonach die vereinbarte Leistung generell durch einen Vertreter erbracht werden kann. Der Bundesgerichtshof setzt aber hohe Hürden für eine solche Vereinbarung. Insbesondere darf der Patient nicht unter (Zeit-) Druck gesetzt und somit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung gedrängt werden.
In der Praxis dürfte es schwierig werden, Patienten zu derartigen Abmachungen zu bewegen. Denn der Patient wünscht ja gerade die chefärztliche Behandlung und ist aus diesem Grunde bereit, dass entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
Das Urteil kann im Volltext hier angerufen werden.
Rechtsanwalt Alexander T. Schäfer
Medizinrecht & Schadensmanagement | Frankfurt am Main
Recht so! Danke für den Artikel – das stärkt mein Vertrauen in unserer Rechtsauffassung wieder.
Gruß,
Michael